Allgemeines zum Kinderreisepass
Seit dem 01. November 2007 wird der Kinderreisepass nicht mehr wie bisher bis zum 16. Lebensjahr ausgestellt bzw. verlängert, sondern nur noch bis zum 12. Lebensjahr.

Grundsätzlich ist es möglich, ab dem Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes einen Reisepass oder Personalausweis zu beantragen.

Grundsätzlich ist die persönliche Vorpsrache des Kindes notwendig.

Die Ausstellung eines Kinderreisepasses für unter 12 Jährige bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses und des Ausweises des anderen Elternteils erfolgt.

Die elterliche Sorge für unter 12 Jährige, deren Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie die Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgegeben haben. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständisses und des Ausweises des anderen Elternteils erfolgt.

Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Bescheinigung des Jugendamtes, dass keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wurde.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Kinderreisepasses ist ausschließlich vor Ablauf dieser Gültigkeitsdauer zulässig. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Kinderreisepass ungültig. In diesen Fällen muss eine Neuausstellung erfolgen.

Die Ausstellung von Pässen für Minderjährige kann nur von beiden Elternteilen erfolgen, wenn ihnen das gemeinsame Sorgerecht zusteht. Die Beantragung kann durch ein Elternteil erfolgen, bedarf aber der schriftlichen Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten. Zur Überprüfung der Unterschrift bitte eine Kopie des Personalausweises oder Reisepassen vorlegen.

13,00 €

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