Wohngeldbehörde

Rechtsgrundlage ist das Wohngeldgesetz (WoGG).

Wohngeld wird bei einkommensschwachen Haushalten auf Antrag gewährt. Gezahlt wird frühstens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen und der Wohngeldbezug nicht ausgeschlossen ist.

Im Wohngeld unterscheidet man zwischen Mietzuschuss (MieterInnen) oder Lastenzuschuss (für selbstnutzende EigentümerInnen).

Maßgebend für die Höhe des Wohngelds sind die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens, die Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.

Anträge auf Wohngeld und die dazugehörigen Formulare erhalten Sie im Rathaus Urberach. 

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