Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes

§ 6 Hessisches Gaststättengesetz

Wer aus besonderem Anlass das Gaststättengewerbe vorübergehend ausüben will, hat dies dem zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen und einen Antrag zu stellen.
Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes ausgefüllt und unterschrieben bei uns eingegangen sein.

Mit der Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs fällt eine Gebühr von 20,00 € an.

Werden gleichzeitig mehrere verschiedene Jahresveranstaltungen (vom gleichen Veranstalter)  eingereicht, wird eine „Sammelgebühr“ von 20,00 € erhoben.

Thomas Goniwiecha
Tel.: 06074 911-815
E-Mail: thomas.goniwiecharoedermark.de

Stadt Rödermark
Bürgerbüro
Konrad-Adenauer-Straße 4-8
63322 Rödermark

 

 

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