Meldeangelegenheiten

Onlinedienste im Meldewesen

Das Bürgerbüro bietet in Zusammenarbeit mit dem IT-Dienstleister ekom21 verschiedene Online-Services aus dem Melde- sowie Pass- und Personalausweisrecht über eine zentrale Online-Plattform (OLAV) an. Bürgerinnen und Bürger können die Onlinedienste unabhängig von den Öffnungszeiten nutzen.

Onlinedienste der Stadt Rödermark >


Im folgenden finden Sie alle Dienstleistungen des Bürgerbüros aus dem Bereich Meldewesen im Detail.

Zum Öffnen und Schließen der Detailansicht bitte auf die jeweilige Dienstleistung klicken.


Eine Abmeldung ist erforderlich bei Wegzug aus Rödermark ins Ausland oder bei der Aufgabe eines Nebenwohnsitzes.

Benötigte Unterlagen:

Bei Abmeldung durch Vollmacht:

Gebühren:

Es fallen keine Gebühren an.

Laut den Regelungen des Hessischen Meldegesetzes muss sich ein Wohnungsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach Einzug beziehungsweise Wegzug an-, ab- oder ummelden. Das Hessischen Meldegesetzes schreibt vor, dass sich ein Wohnungsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach Einzug beziehungsweise Wegzug bei der Kommune an-, ab- oder ummelden muss. Eine An- oder Ummeldung ist von der meldepflichtigen Person persönlich vorzunehmen. Wenn Sie als Familie umziehen, ist es ausreichend, wenn eine der meldepflichtigen Personen mit den Ausweisen der gesamten Familie zur vorspricht. Sie können hier bei einem Umzug innerhalb Rödermarks oder auch des Kreises Offenbach auch gleich ihr Fahrzeug ummelden und sich den Weg in die Zulassungsstelle sparen sollte es sich um eine erste Ummeldung handeln.

Benötigte Unterlagen:

  • benötigte Personalausweise und/oder Reisepässe (bei Kindern, die noch keine Ausweise haben, Geburtsurkunde) ALLER Personen, die anzumelden sind
  • Mietvertrag oder Auszug aus dem Grundbuch
  • Wohnungsgeberbescheinigung

Bei Anmeldungen durch Vollmacht:

Gebühren:

Es fallen keine Gebühren an.

Voraussetzungen:

Seit dem  01. November 2015 gibt es in Deutschland ein einheitliches Bundesmeldegesetz , welches die bisher bestandenen 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.

Meldepflicht (§17 BMG):
Die Meldepflicht beträgt bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen.  Meldepflichtig sind Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Eine Anmeldung im Voraus ist auch gesetzlich nicht vorgesehen.

Eine vorzeitige Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich. Bei der Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten (27 Abs. 2 BMG):
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden! (Besuche aus dem Ausland)

Besucherregelung (27 Abs. 2 BMG):
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monaten in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

Wohnungsgeberbestätigung (§19 BMG):
Somit muss der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung bei Einzug aushändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

 

 

 

Auf persönliche oder schriftliche Anfrage hin, erhalten Sie eine einfache Melderegisterauskunft.

Wenn Sie eine schriftliche Anfrage stellen, legen Sie bitte einen Verrechnungsscheck oder den Quittungsbeleg Ihrer Bank über die bereits überwiesene Gebühr bei.

Gebühren:

10,00 €

Unsere Bankverbindungen:

Sparkasse Dieburg

BIC: HELADEF1DIE

IBAN: DE62 5085 2651 0045 9003 62

Frankfurter Volksbank eG

BIC: FFVBDEFF

IBAN: DE69 5019 0000 0003 4123 18

Postbank Frankfurt/Main

BIC: PBNKDEFFXXX

IBAN: DE26 5001 0060 0013 1306 03

Hinweis:

Die Gebühren fallen auch dann an, wenn die gesuchte Person nicht gefunden werden kann oder eine Auskunft (aufgrund einer Auskunftssperre etc.) nicht erteilt werden darf.

Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 BMG [Bundesmeldegesetz])
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Weiterhin sind entsprechende Nachweise wie Anzeigen, Gerichtsurteile etc. der Meldebehörde vorzulegen.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Benötigte Unterlagen:

Gebühren:

Es fallen keine Gebühren an.

 

Im Bürgerbüro haben Sie die Möglichkeit Originaldokumente in Kopie sowie Ihre Unterschrift beglaubigen zu lassen. Personenstandsurkunden (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden) dürfen nur für Rentenangelegenheiten beglaubigt werden. Bitte achten Sie darauf, dass das Originaldokument für die Beglaubigung vorliegen muss. Für eine Unterschriftsbeglaubigung benötigen wir den Bundespersonalausweis oder Reisepass des Unterschriftsleistenden.

Bitte beachten Sie, dass öffentliche Beglaubigungen nicht im Bürgerbüro vorgenommen werden, sondern beim Ortsgericht oder bei einem Notar.

Benötigte Unterlagen:

Originaldokument

Gebühren:

  • 3,00 € für Beglaubigung eines Schriftstückes, bei dem die Behörde selbst Kopien angefertigt hat (pro Kopie 0,20 €); bei vom Bürger selbsterstellten Kopien 6,00 € pro Beglaubigung.
  • 6,00 € für Beglaubigung einer Unterschrift.

Bestätigung von FührerscheinanträgenPersönliche Vorsprache

Persönliche Vorsprache erforderlich.

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweise oder Reisepässe
  • ein biometrisches Foto
  • Antrag (bei der Fahrschule erhältlich)

Gebühren:

5,10 €

 

Persönliche Vorsprache erforlderlich.

Benötigte Unterlagen:

Personalausweise oder Reisepass

Gebühren:

Es fallen keine Gebühren an.

Seit März 2017 geht die bislang bei den Amtsgerichten liegende örtliche Zuständigkeit für Kirchenaustrittserklärungen auf die Gemeinden über. In Rödermark hat diese Aufgabe das Bürgerbüro übernommen.
 
Um aus der Kirche austreten zu können, sprechen Sie bitte im Bürgerbüro persönlich vor.

Vorraussetzung:

Voraussetzung ist, dass Sie in Rödermark mit Hauptwohnung gemeldet sind. Bei der Erklärung können Sie sich nicht durch einen Dritten vertreten lassen.
 
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können den Austritt alleine erklären, sofern sie nicht geschäftsunfähig sind.
Kinder zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr benötigen für die Austrittserklärung die Zustimmung eines Personensorgeberechtigten.
Der Austritt für Kinder unter dem 12. Lebensjahr kann lediglich durch einen Personensorgeberechtigten erklärt werden.
 
Alternativ können Sie den Austritt aus der Kirche schriftlich und formlos im Bürgerbüro einreichen.
Bitte beachten Sie hierbei, dass die Erklärung in öffentlich beglaubigter Form (notariell oder beim Ortsgericht) eingereicht werden muss und sich das Wirksamkeitsdatum am Eingangsdatum des Bürgerbüros orientiert.

Benötigte Unterlagen:

  • ein Ausweisdokument
  • ggf. die Angabe Ihres Taufortes (kein schriftlicher Nachweis erforderlich; wer dies nicht weiß, findet die Information darüber im Familien-/Stammbuch; bei Nichtwissen kann das Feld bei Vorsprache aber auch offen bleiben.

Gebühren:

Die Verwaltungsgebühr beträgt 30,00 €

Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine Aufenthalts-/Meldebescheinigung aus. Sie erhalten die Meldebescheinigung auf dem Postweg.

Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

  • Familiennamen
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Doktorgraf
  • Ordensname/Künstlername
  • Geburtsdatum, Geburtsort, ggf. Geburtsstaat
  • Derzeitige Anschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

Eine erweiterte Meldebescheinigung enthält die zusätzlichen Daten:

  • gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner, minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift
  • frühere Anschriften
  • Einzugsdatum, Auszugsdatum

Benötigte Unterlagen:

Personalausweis oder Reisepass

Gebühren:

10,00 €
(Vorlage bei Rententräger, Arbeitsagentur und Pro Arbeit kostenfrei; –Nachweis notwendig!)

Lebens- und Haushaltsbescheinigungen sind gebührenfrei.

Für die erweiterte Meldebescheinigung wird eine Gebühr von 1,00 Euro während der Online-Beantragung erhoben.

Onlinedienste:

Einfache Meldebescheinigung beantragen >

Erweiterte Meldebescheinigung beantragen >

 

 

 

Vorraussetzungen

Bei der Abmeldung einer Nebenwohnung ist unerheblich, in welcher Gemeinde die Nebenwohnung besteht.

Eine Abmeldung einer Nebenwohnung kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder bzw. die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen.

Benötigte Unterlagen

Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung der Abmeldung einer Nebenwohnung im Bürgerbüro erleichtern und es damit auch für Sie zu einer Einsparung an Wartezeit kommt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen.

Drucken Sie deshalb das Meldeformular aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es innerhalb von sieben Tagen an das Bürgerbüro.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Onlinedienste

Abmeldung einer Nebenwohnung >

Vorraussetzungen

Sie können hier online eine Nebenwohnung in der Stadt Rödermark voranmelden. Möglich ist das nur, wenn Sie bereits eine Wohnung in der Stadt haben und diese nicht aufgeben.

Sie haben noch keine Wohnung in Rödermark? In diesem Fall bitte einen Zuzug anmelden. Soll die bestehende Nebenwohnung zur Hauptwohnung werden, ist ein Statuswechsel der Wohnung vorzunehmen.

Die Anmeldung einer Nebenwohnung kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder bzw. die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Hauptwohnung zuziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.

Benötigte Unterlagen:

Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung der Anmeldung einer Nebenwohnung im Bürgerbüro erleichtern und es damit auch für Sie zu einer Einsparung an Wartezeit kommt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb noch einmal das Bürgerbüro aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu Ihren Personalausweis oder ein anderes gültiges Ausweisdokument mit.

Gebühren:

Es fallen keine Gebühren an.

Onlinedienste:

Nebenwohnung voranmelden >

Statuswechsel einer Wohnung beantragen

Sie können hier online den Statuswechsel Ihrer Wohnung voranmelden, wenn Sie bereits mit Nebenwohnung in der Stadt wohnen und diese Wohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung werden soll.

Vorraussetzungen:

Sie wohnen bereits mit einer Nebenwohnung in der Stadt und diese Wohnung soll zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung werden.

Benötigte Unterlagen:

Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung des Statuswechsels Ihrer Wohnung im Bürgerbüro erleichtern und es damit auch für Sie zu einer Einsparung an Wartezeit kommt.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb noch einmal das Bürgerbüro aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller beteiligten Familienmitglieder mit.

Gebühren:

Es fallen keine Gebühren an.

Onlinedienste:

Statuswechsel einer Wohnung beantragen >

Sie haben die Möglichkeit auf Antrag die Übermittlung Ihrer Daten (z.B. für Alters- und Ehejubilare, etc.) zu sperren. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Bitte legen Sie dem Antrag eine Kopie Ihres Bundespersonalausweises oder Reisepasses bei.

Bitte beachten Sie, dass eine Sperre für Alters- und Ehejubilare immer für beide Ehegatten gilt und der Antrag somit auch von beiden unterschrieben werden muss.

Benötigte Unterlagen:

  • unterschriebener Antrag
  • Kopie des Ausweises oder Reisepasses

Gebühren:

Es fallen keine Gebühren an. 

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Bezug der Wohnung müssen Sie sich beim Bürgerbüro ummelden. Die Ummeldung ist von der meldepflichtigen Person persönlich vorzunehmen. Wenn Sie als Familie umziehen, ist es ausreichend, wenn eine der meldepflichtigen Personen mit den Ausweisen der gesamten Familie zur Ummeldung vorspricht. Sie können hier bei einem Umzug innerhalb Rödermarks oder auch des Kreises Offenbach ihr Fahrzeug ummelden und sich den Weg in die Zulassungsstelle sparen sollte es sich um eine erste Ummeldung handeln.

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweise und/oder Reisepässe aller umzumeldender Personen
  • Mietvertrag oder Auszug aus dem Grundbuch
  • Wohnungsgeberbescheinigung

Bei Anmeldung durch Vollmacht:

Gebühren:

Es fallen keine Gebühren an.

Umschreibung Fahrzeugschein

Nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung müssen Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter unverzüglich gemeldet werden.

Bei erstmaligem Umzug innerhalb des Kreises Offenbach am Main oder innerhalb der Rödermarks  besteht die Möglichkeit, gleichzeitig mit der An- bzw. Ummeldung des Wohnsitzes die neue Adresse im Kraftfahrzeugschein eintragen zu lassen. Eine zusätzliche Vorsprache in einer der Zulassungsstellen des Kreises Offenbach ist in diesen Fällen damit nicht mehr notwendig.

Für weitere Änderungen wenden Sie sich bitte an die Zulassungsstelle des Kreises Offenbach.

Benötigte Unterlagen:

  • Fahrzeugschein
  • Personalausweis oder Reisepass

Gebühren:

10,80 €

 

Zur Beschleunigung des Vorgangs können Sie einen Umzug oder Zuzug voranmelden. Um den Vorgang durchführen zu können, muss Ihre bestehende Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung und Ihre neue Wohnung in Rödermark liegen.

Benötigte Unterlagen

Ein Zuzug kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder bzw. die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.

Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung im Bürgerbüro erleichtern und es damit auch für Sie zu einer Einsparung an Wartezeit kommt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb noch einmal das Bürgerbüro aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller zuziehender Familienmitglieder mit.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Onlinedienstleistung

Onlinevoranmeldung Umzug >

 

 

Untersuchungsberechtigungsschein

Persönliche Vorsprache erforderlich.

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweise oder Reisepass
  • bei zweiter Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheines muss eine aktuelle Bestätigung der Ausbildungsbehörde vorgelegt werden

Gebühren:

Es fallen keine Gebühren an.

 

Zur Beschleunigung des Vorgangs können Sie einen Zuzug voranmelden. Um den Vorgang durchführen zu können, muss Ihre alte Wohnung außerhalb Rödermarks sowie ihre neue Wohnung in Rödermark liegen.

Vorraussetzung

Ihre bestehende Hauptwohnung bzw. alleinige Wohnung liegt außerhalb Rödermarks und Ihre neue Wohnung liegt in Rödermark.

Benötigte Unterlagen

Ein Zuzug kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder bzw. die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.

Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung im Bürgerbüro erleichtern und es damit auch für Sie zu einer Einsparung an Wartezeit kommt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb noch einmal das Bürgerbüro aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller zuziehender Familienmitglieder mit.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Onlinedienste

Voranmeldung eines Zugzugs >


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