Passangelegenheiten
Alle deutschen Staatsangehörigen, die in Deutschland einen Wohnsitz haben, benötigen einen Personalausweis. Die Erstaustellung ist ab dem 12. Geburtstag möglich, sofern kein gültiges Dokument (Reisepass) vorhanden ist. Ein neuer Personalausweis wird ausgestellt, wenn sich die persönlichen Daten geändert haben (z. B. Namensänderungen nach Eheschließungen). Auch wenn Ihr Personalausweis verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Nach sechs bzw. zehn Jahren verlieren Personalausweise ihre Gültigkeit und müssen neu ausgestellt werden. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Für die Einreise in bestimmte Länder benötigen Erwachsene und auch Kinder einen Reisepass. Welche Länder das im Einzelnen sind, können Sie direkt online im Internetangebot des Auswärtigen Amtes in Erfahrung bringen. Ein neuer Reisepass wird ausgestellt, wenn sich Name oder Anschrift geändert hat, der Pass gestohlen wurde oder verloren ist und wenn er seine Gültigkeit verloren hat.
Für das Ausstellen von Personalausweisen und Pässen ist das Passamt zuständig.
Onlinedienste für Passangelegenheiten
Das Bürgerbüro bietet in Zusammenarbeit mit dem IT-Dienstleister ekom21 verschiedene Online-Services aus dem Melde- sowie Pass- und Personalausweisrecht über eine zentrale Online-Plattform (OLAV) an.
Bürgerinnen und Bürger können unabhängig von den Öffnungszeiten folgende Onlineservice nutzen:
Statusabfrage zu beantragten Personalausweisen oder Reisepässen >
Im folgenden finden Sie alle Dienstleistungen des Bürgerbüros aus dem Bereich Personalausweis- und Passwesen im Detail.
Zum Öffnen und Schließen der Detailansicht bitte auf die jeweilige Dienstleistung klicken.
Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz der das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, da dieser als Identitätsnachweis in der Bundesrepublik Deutschland gilt. Ein Bundespersonalausweis kann nicht verlängert werden.
Benötigte Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- ein aktuelles biometrisches Foto (maximal 1 Jahr alt)
- Es wird empfohlen eine Personenstandsurkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde je nach Familienstand) vorzulegen.
Die Ausstellung von Pässen für Minderjährige kann nur von beiden Elternteilen erfolgen, wenn ihnen das gemeinsame Sorgerecht zusteht. Die Beantragung kann durch ein Elternteil erfolgen, bedarf aber der schriftlichen Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten. Zur Überprüfung der Unterschrift bitte eine Kopie des Personalausweises oder Reisepassen vorlegen.
Alleinige Beantragung ab 16 Jahren möglich.
Bitte beachten:
- Die Person, für die der Personalausweis ausgestellt werden soll, muss bei der Antragstellung persönlich anwesend sein.
- Es ist nicht möglich, biometrische Passbilder vor Ort im Bürgerbüro zu machen.
Gebühren:
- Bei unter 24-Jährigen: 22,80 €
- Bei über 24-Jährigen: 37,00 €
- Adressänderung und erstmalige Änderung der Online-Ausweis-Funktion: kostenfrei
Dauer:
Die Bundesdruckerei benötigt für die Neuausstellung der Ausweise in der Regel zwei bis drei Wochen.
Allgemeines zum Bundespersonalausweis:
Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz der das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, da dieser als Identitätsnachweis in der Bundesrepublik Deutschland gilt. Ein Bundespersonalausweis kann nicht verlängert werden.
Der neue Bundespersonalausweis:
Aktuelle und umfassende Informationen finden Sie online auf dem Informations- und Serviceportal des Bundesministerium des Inneren unter dem Link www.personalausweisportal.de.
Auslandsreisen mit dem Bundespersonalausweis:
Der Bundespersonalausweis gilt überwiegend nur in den EU-Staaten als Einreisedokument. Die Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder können Sie im Bürgerbüro erfragen.
Sollten Sie eine Auslandsreise planen, beantragen Sie bitte rechtzeitig den neuen Bundespersonalausweis, da die Ausstellung durch die Bundesdruckerei in Berlin bis zu 4 Wochen in Anspruch nehmen kann.
Antragsstellung für minderjährige Kinder:
Die Ausstellung eines Bundespersonalausweises für unter 16-Jährige bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Die Antragsstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses und des Ausweises des anderen Elternteils erfolgt.
Die elterliche Sorge für unter 16-Jährige, deren Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie die Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgegeben haben. Die Antragsstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses und des Ausweises des anderen Elternteils erfolgt.
Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Bescheinigung des Jugendamtes, dass keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wurde.
Gültigkeit:
- Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 10 Jahre.
Verlust des Bundespersonalausweises:
Der Verlust muss umgehend bei der Personalausweisbehörde (Bürgerbüro) gemeldet und die eID-Funktion gesperrt werden. Hierzu benötigen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihr Sperrkennwort, welches Ihnen bereits im Vorfeld per Post zugesandt worden ist. Außerdem muss der Sperrdienst kontaktiert werden:
Sperrdienst Hotline: Tel. 116 116
Servicezeiten Mo.-Fr. 07:00 - 20:00 Uhr
Haben Sie sämtliche Ausweisdokumente verloren, sprechen Sie bitte zusätzlich mit einer volljährigen Person (die sich mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen kann) zwecks Identitätsfeststellung vor.
Diebstahl des Bundespersonalausweises:
Der Diebstahl muss umgehend bei der zuständigen Polizeidienststelle gemeldet und die eID-Funktion bei der zuständigen Personalausweisbehörde gesperrt werden. Hierzu benötigen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihr Sperrkennwort, welches Ihnen bereits im Vorfeld per Post zugesandt worden ist. Außerdem muss der Sperrdienst kontaktiert werden:
Sperrdienst-Hotline: Tel. 116 116
Servicezeiten Mo.-Fr. 07:00 - 20:00 Uhr
Die Strafanzeige, die Sie bei der Polizeidienststelle erhalten haben muss zu den oben aufgeführten Unterlagen zur Beantragung des Bundespersonalausweises vorgelegt werden.
Zur Einreise in bestimmte Staaten benötigen deutsche Staatsangehörige einen Reisepass. Über die Einreisebestimmungen weltweit informiert das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite www.auswaertiges-amt.de.
Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist berechtigt einen Reisepass zu beantragen. Seit August 2005 enthält der Reisepass biometrische Daten (Gesichtsscan). Seit dem 01. November 2007 werden zusätzlich die Fingerabdrücke hinzugefügt.
Bitte beantragen Sie den Pass rechtzeitig, da die Ausstellung durch die Bundesdruckerei in Berlin ca. 8 Wochen beträgt und sich besonders vor den Hauptferienzeiten verlängern kann.
Weitere Informationen und Downloads über den "e-Pass der zweiten Generation" (z.B. die Speicherung des Fingerabdrucks) erhalten Sie auf der Themenwebsite www.ePass.de.
Ein zweiter Reisepass kann in Ausnahmefällen ausgestellt werden. Dafür muss das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachgewiesen werden. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie im Bürgerbüro.
Um in Eilfällen ein Reisedokument in kurzer Zeit zu erhalten, gibt es die Möglichkeit der Ausstellung des "Expresspasses". Dieser ist bei Passbehörden innerhalb von 3 - 4 Werktagen zu erhalten.
Ein Reisepass kann nicht verlängert werden.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ein aktuelles biometrisches Foto (max. 1 Jahr alt)
- Es wird empfohlen eine Personenstandsurkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde je nach Familienstand) vorzulegen.
Die Ausstellung von Pässen für Minderjährige kann nur von beiden Elternteilen erfolgen, wenn ihnen das gemeinsame Sorgerecht zusteht. Die Beantragung kann durch ein Elternteil erfolgen, bedarf aber der schriftlichen Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten. Zur Überprüfung der Unterschrift bitte eine Kopie des Personalausweises oder Reisepassen vorlegen.
Alleinige Beantragung ab 18 Jahren möglich.
Bitte beachten:
- Die Person, für die der Reisepass ausgestellt werden soll, muss bei der Antragstellung persönlich anwesend sein.
- Es ist nicht möglich, biometrische Passbilder vor Ort im Bürgerbüro zu machen.
Gebühren
Bei Personen unter 24 Jahren: 37,50 €
Bei Personen über 24 Jahren: 70,00 €
Expresspass (innerhalb von 3-4 Werktagen):
Bei Personen unter 24 Jahren: 69,50 €
Bei Personen über 24 Jahren: 102,00 €
Vorläufiger Reisepass:
26,00 €
Kann ein Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig bis zum erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden, kann ein "vorläufiger Reisepass" ausgestellt werden. Dieser ist max. 1 Jahr gültig und berechtigt in die Einreise einer Vielzahl von Ländern.
ACHTUNG: Mit einem vorläufigen Reisepass können Sie nicht visumsfrei in die USA einreisen!
Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Die vorhandenen Kinderreisepässe können bis zum Ende der aufgedruckten Gültigkeit weiterverwendet werden und laufen dann aus.
Als Ausweisdokumente für Kinder (ab Säuglingsalter) kommen Personalausweise in Betracht, wenn nur Reisen innerhalb der EU geplant sind. Werden Reisen auch außerhalb der EU (auch Großbritannien) geplant, benötigt jedes Kind - wie auch die Eltern - einen regulären Reisepass.
Vorraussetzungen:
- Persönliche Vorsprache eines Sorgeberechtigten
- Persönliches Erscheinen des Kindes
Benötigte Unterlagen:
- 1 aktuelles biometrisches Foto
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vollmacht für die Ausstellung des Ausweisdokumentes
Die Ausstellung von Pässen für Minderjährige kann nur von beiden Elternteilen erfolgen, wenn ihnen das gemeinsame Sorgerecht zusteht. Die Beantragung kann durch ein Elternteil erfolgen, bedarf aber der schriftlichen Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten. Zur Überprüfung der Unterschrift bitte eine Kopie des Personalausweises oder Reisepassen vorlegen.
Gebühren:
37,50 €
Allgemeines zum Reisepass für Kinder
Die elterliche Sorge für unter 12-Jährige, deren Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie die Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgegeben haben. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständisses und des Ausweises des anderen Elternteils erfolgt.
Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Bescheinigung des Jugendamtes, dass keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wurde.