Antrag auf Festsetzung eines Marktes gem. § 69 Gewerbeordnung (GewO)
„Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der § 64 (Messe), § 65 (Ausstellung), § 66 (Großmarkt), § 67 (Wochenmarkt) oder § 68 (Spezialmarkt & Jahrmarkt)  erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“


WELCHE UNTERLAGEN WERDEN BENÖTIGT?
Der vollständig ausgefüllte Antrag

auf Festsetzung eines Marktes (§ 69 Gewerbeordnung), eine Liste der mindestens 12 Beschicker sowie der Lageplan des Marktes.
In der Regel werden in Verbindung mit einem Markt auch Speisen und Getränke angeboten. Hierfür ist folgendes zu beachten und mit einzureichen. (Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes)

§ 6 HLöG weitere Verkaufssonntage
Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- oder Feiertagen freizugeben.
Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben.
Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Die Freigabeentscheidung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntgabe sind die Öffnungszeiten zu bestimmen.
Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden.
Die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) dürfen nicht freigegeben werden.

WELCHE UNTERLAGEN WERDEN BENÖTIGT?
Ein formloser schriftlicher Antrag mit den o.g. Angaben in Verbindung mit dem Antrag auf Festsetzung eines Marktes.

Die Gebühr für die Marktfestsetzung beträgt 143,00 €.
Für den verkaufsoffenen Sonntag fällt keine Gebühr an.

Thomas Goniwiecha
Tel.: 06074 911-815
E-Mail: thomas.goniwiecharoedermark.de

Stadt Rödermark
Bürgerbüro
Konrad-Adenauer-Straße 4-8
63322 Rödermark

 

 

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