Tombola

Gemäß Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland (Glückspielstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2011 sowie dem Hessischen Glückspielgesetz vom 27. Juni 2012, zuletzt geändert am 4. September 2013 (GVBl. S. 539) ist es nötig für die Durchführung einer Ausspielung (Tombola) einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung sowie kleine Lotterien oder Tombolen bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ausspielungsort.

Für die Antragstellung und Genehmigung fallen keine Gebühren an.

Thomas Goniwiecha
Tel.: 06074 911-815
E-Mail: thomas.goniwiecharoedermark.de

Stadt Rödermark
Bürgerbüro
Konrad-Adenauer-Straße 4-8
63322 Rödermark

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