Spielapparatesteuer
Die Spielapparatesteuer wird auf Grundlage der von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark beschlossenen Satzung über die Erhebung einer Aufwandsteuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Rödermark erhoben.
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, sowie das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.
Bemessungsgrundlage ist je nach Besteuerungstatbestand die elektronisch gezählte Bruttokasse oder die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. Steuerschuldner ist der Veranstalter. Der Halter von Spielapparaten (Eigentümer bzw. derjenige dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) gilt als Veranstalter.
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Stadt Rödermark eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die er-rechnete Steuer an die Stadtkasse Rödermark zu entrichten. Ein Steuerbescheid ergeht nur, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuer-schuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist.
Der Veranstalter ist verpflichtet, das Aufstellen von Apparaten bzw. den Beginn des Spielbetriebs sowie die für die Besteuerung maßgeblichen Tatbestände unverzüglich der Steuerverwaltung mitzuteilen.
Vor dem gewerblichen Aufstellen von Spielgeräten oder dem Betreiben von Spielhallen innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Rödermark informieren Sie sich bitte beim Gewerbeamt.
Onlineservice Spielapparatesteuer
Über diesen Onlineservice haben Sie die Möglichkeit zur Abgabe einer Steuererklärung
Die Steuersätze sind §4 der Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Aufwandssteuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Rödermark zu entnehmen.
Frau Kraus
Tel.: 06074 911 834
Frau Bertsch
Tel.: 06074 911 836
Fax: 06074 9111 836
E-Mail: steuerroedermark.de