Stundung

Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubes. Durch die Stundung wird die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben.

Forderungen der Stadt Rödermark dürfen ganz oder teilweise nur dann gestundet werden, wenn

  • ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen bedeuten würde und
  • die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Eine erhebliche Härte für den Zahlungspflichtigen liegt insbesondere vor, wenn er sich vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder durch die Zahlung in solche geraten würde.


Onlineservice

Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen berechnet. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle fünfzig Euro nach unten abgerundet.
Die Zinsen betragen 0,5 % für jeden Monat des Zinslaufes. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Zinsen unter 10,00 € werden nicht festgesetzt.

Der Stundungsantrag ist formlos bei der Stadtkasse Rödermark, unter Angaben von Gründen, schriftlich einzureichen.
Nach Prüfung des Sachverhaltes erhält der Antragsteller eine entsprechende Stundungsverfügung.

Frau Wolf
Tel.: 06074 911 824

Frau Jäger
Tel.: 06074 911 861

Fax: 06074 9111 861
E-Mail: stadtkasseroedermark.de

 

 

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