Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse zur Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund z.B.: Lagerung von Baumaterial, Container, Aufgrabung von öffentlichem Verkehrsgrund

Die Straßen sind nur für den normalen Verkehr gebaut. Eine Ausnahmegenehmigung ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt.

Die Sicherheit des Verkehrs darf auch durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Behinderungen, die sich auf die der Flüssigkeit des Verkehrs auswirken, sind möglichst zu mindern.

Mindestens zwei Wochen vor Beginn der Inanspruchnahme muss die Anordnung beantragt werden.
Die Anordnung muss schriftlich vor Beginn der Inanspruchnahme vorhanden sein.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Erlaubnisinhaber.

Bevor sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten können, ist in vielen Fällen zuvor die Stellung einer Kaution als Sicherheit erforderlich.

Die Kautionsstellung bei der Stadt ist nur bei den städtischen Flächen und für die Gehwegbereiche, welche in städtischer Hand sind, erforderlich. Inwieweit andere Baulastträger (Kreis, Land, Bund) die Stellung einer Kaution fordern, muss von diesen entschieden werden.

Gebühren:
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis für Sondernutzungen an Straßen.

Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen für Arbeiten/Baumaßnahmen im Straßenraum nach §45 StVO

Herr Frühwacht
Tel.: 06074 911 806
E-Mail: juergen.fruehwachtroedermark.de

Herr Wehner
Tel.: 06074 911 805
E-Mail: raymond.wehnerroedermark.de

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