Hinweis zum Eigentümerwechsel bei Verkauf eines Grundstücks oder einer Wohnung

Die Grundsteuer wird nach den Eigentumsverhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres für das jeweilige Jahr festgesetzt (§9 Grundsteuergesetz - GrstG). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum das Haus, die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahrs, also am 01.01. steht. Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.

Beispiel:
Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) am 15.03.2016 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer für das ganze Jahr 2016; erst ab dem 01.01.2017 wird der neue Eigentümer zum Grundsteuerschuldner.


Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er von der Stadt einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann von der Stadt erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.


Abweichend davon sind wir entgegenkommend bemüht, die Umschreibung ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem sich bisheriger und neuer Eigentümer privatrechtlich darüber einig sind, dass sämtliche Abgaben vom neuen Eigentümer zu entrichten sind.
Voraussetzung hierfür ist die frühzeitige Mitteilung über den Eigentümerwechsel seitens des Verkäufers und die entsprechende Erklärung des neuen Eigentümers gegenüber der Stadt Rödermark, dass er bereit ist, sämtliche Abgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen.

Es fallen keine Gebühren an.

Wir benötigen eine Kopie des Kaufvertrages aus dem der Name des Verkäufers und Käufers, das Objekt und der exakte Zeitpunkt der Übergabe hervorgeht. Sobald uns die Einverständniserklärung des neuen Eigentümers unterschrieben vorliegt können wir den Eigentümerwechsel vornehmen.

 

 

Frau Ristl
Tel.: 06074 911 835

Herr Rodomski
Tel.: 06074 911 864

Fax: 06074 9111 836
E-Mail: steuer@roedermark.de

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